Wortlaut Bonner Taxitarif

Wortlaut Bonner Taxitarif

Verordnung
 über die Beförderungsentgelte für den Verkehr
mit den in der Stadt Bonn zugelassenen Taxis
- Bonner Taxitarif -

vom 19. Juli 1976 *)

Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14. Juli 1976 aufgrund des § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl.I S. 241) in der z.Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 14. Dezember 1965 (GV. NW. S. 376 / SGV. NW. 92) folgende Verordnung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1)  Bei der Beförderung von Personen mit den in der Stadt Bonn zugelassenen Taxis wird als Pflichtfahrgebiet über das Stadtgebiet Bonn hinaus der Bereich des Rhein-Sieg-Kreises, des Erftkreises, der Stadt Köln, des Rheinisch-Bergischen Kreises, der Kreise Neuwied, Ahrweiler und Euskirchen festgesetzt.

(2)  Beförderungen, bei denen die Grenzen des Pflichtfahrgebietes überschritten wird, unterliegen für die gesamte Fahrtstrecke den Beförderungsentgelten dieser Verordnung, soweit keine freie Vereinbarung über den Fahrpreis nach § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zustande kommt.

(3)  Wird während einer Beförderung zu einem Fahrtziel innerhalb des Pflichtfahrgebietes durch den Fahrgast ein Auftrag zu einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes erteilt, unterliegt die Beförderung weiterhin den Entgelten dieser Verordnung, soweit ab diesem Zeitpunkt keine freie Vereinbarung über den Fahrpreis nach § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zustande kommt.

(4)  In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn oder Änderung des Fahrtzieles darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren ist.

§ 2
Beförderungsentgelte 

(1) Als Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten werden festgesetzt:

a) ein Grundpreis von 3,40 Euro einschließlich der ersten Wegstrecke von 34,60 m oder der ersten Wartezeit von 16,72 Sekunden,

b) bis zum 1. km für jede weitere Wegstrecke von 29,85 m 0,10 Euro (Fahrpreis für den 1. km 3,35 Euro),
ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere Wegstrecke von 50,00 m 0,10 Euro (Fahrpreis ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr 2,00 Euro/km),

ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede weitere Wegstrecke von 47,62 m 0,10 Euro (Fahrpreis ab dem 2. km an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen 2,10 Euro/km)

c) für Wartezeiten:
 Ab der 1. Minute Wartezeit für jede Wartezeit von 12 Sekunden 0,10 Euro (30,00 Euro je Stunde),

(2) Die Beförderung von Blindenhunden erfolgt unentgeltlich.

§ 3
Anfahrten und Wartezeiten

(1) Anfahrten innerhalb des Stadtgebietes Bonn erfolgen unentgeltlich.
(2)  Kommt eine Fahrt nach Auftragserteilung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zustande, ist der doppelte Grundpreis zu zahlen, wenn eine Anfahrt zum Bestellort innerhalb des Stadtgebietes Bonn erfolgt ist.
(3)  Wartezeiten sind alle Stillstände eines Taxis nach deren Inanspruchnahme, es sei denn, daß der Stillstand durch
a) den Fahrer,
b) einen technischen Mangel am Fahrzeug,
c) Unfall unter Beteiligung des Fahrzeuges,
d) Hilfeleistung gemäß § 323c Strafgesetzbuch,
e) Polizeikontrollen
verursacht wurde.
(4) Der Fahrer eines Taxis ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

§ 4
Fahrpreisanzeiger

(1)  Fahrten, für die ein Entgelt nach dieser Verordnung zu berechnen ist, dürfen nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(2)  Tritt während einer solchen Fahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, so ist für den Rest der Fahrt der Fahrpreis mit 0,70 Euro je gefahrenen Kilometer zu berechnen. Zugrunde zu legen ist die mit dem Wegstreckenzähler (§ 57 Straßenverkehrszulassungsordnung) ermittelte Entfernung.
(3)  Der Fahrpreisanzeiger ist nach Einsteigen des Fahrgastes einzuschalten. Bei Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb des Stadtgebietes Bonn darf der Fahrpreisanzeiger frühestens nach Ankunft und nach Benachrichtigung des Bestellers eingeschaltet werden.
(4)  Im übrigen sind alle Entgelte für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

§ 5

Zahlung des Beförderungsentgelts

(1)  Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind berechtigt, eine Vorschuss bis zur Höhe des vorraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen.

Fahrerinnen und Fahrer haben Fahrgästen auf Verlangen eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt auszustellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Namen und Anschrift des Unternehmens
  2. Genehmigungsnummer
  3. Fahrstrecke
  4. Beförderungsentgelt
  5. Steuersatz
  6. Datum
  7. Unterschrift Taxifahrerinnen/Taxifahrer

§ 6
Mitführen des Tarifs

In jedem Taxi ist eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 7
Sondervereinbarungen

(1)  Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung der Bundesstadt Bonn - Bürgerdienste/Straßenverkehrsamt - Verkehrslenkung und -regelung - zur Genehmigung vorzulegen.
(2)  Vereinbarungen, die vor dem 1.Januar 1992 abgeschlossen wurden, bleiben von dieser Regelung unberührt, sie sind jedoch der Bundesstadt Bonn - Bürgerdienste/Straßenverkehrsamt - Verkehrslenkung und -regelung - zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 6. April 1973 außer Kraft.

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Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Bonn, den 19. Juli 1976

Dr. Daniels
Oberbürgermeister

*) Geändert durch Verordnung vom:
24.09.1979 (ABl. S. 440), in Kraft getreten am 01.10.1979 - §§ 2, 3 -
01.07.1981 (ABl. S. 223), in Kraft getreten am 15.07.1981 - §§ 2, 3, 4, 7 -
08.02.1989 (ABl. S. 33), in Kraft getreten am 20.02.1989 - §§ 2, 4 -
04.12.1991 (ABl. S. 482), in Kraft getreten am 01.01.1992 - Titel, §§ 1 - 7 -
27.06.1994 (ABl. S. 143), in Kraft getreten am 01.08.1994 - § 2 -
08.02.1999 (ABl. S. 40), in Kraft getreten am 01.03.1999 - § 2 -
01.09.2000 (Abl. S. 489), in Kraft getreten am 01.10.2000 - §§ 2, 4
01.10.2005 (ABl. S. 753), in Kraft getreten am 17.10.2005 - §§ 2,4
30.10.2006 (ABl. S. 922), in Kraft getreten am 07.11.2006 - §§ 2, 7
27.10.2008 (ABl. S. 1217), in Kraft getreten am 03.12.2008 - §§ 2, 3, 7
29.11.2011 (ABl. S. 1443), in Kraft getreten am 12.01.2012 - § 2
12.12.2014 (ABl. S. 1283), in Kraft getreten am 20.01.2015 - § 1
28.09.2016 (ABl. S. 1284), in Kraft getreten am 26.10.2016 - § 2
22.03.2018 (ABl. S. 421), in Kraft getreten am 03.05.2018 - § 2
20.02.2019 (Abl. S. 77), in Kraft getreten am 27.03.2019 - § 2
12.05.2020 (Abl. S. 211), in Kraft getreten am 17.06.2020 - § 2
11.02.2021 (Abl. S. 133), in Kraft getreten am 25.03.2021 - §§ 2, 5
29.09.2022 (Abl. S. 431), in Kraft getreten am 03.11.2022 - § 2 Abs. 1